§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Gräflichen Sammlungen Schloss Erbach“ und hat seinen Sitz in Erbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die vom Vorstand herbeizuführen ist, führt der Verein im Namen den Zusatz „e.V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gräflichen Sammlungen Schloss Erbach. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Erfüllung seines Vereinszweckes erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten in Hessen und die Betriebsgesellschaft Schloss Erbach gGmbH weisen in geeigneter Form im Museum sowie in Veröffentlichungen auf die Fördermaßnahmen des Vereins hin.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer sich dem Zweck und dem Ziel gemäß § 2 verbunden fühlt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören, die sich besondere Verdienste um den Förderverein erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt.
Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Fördervereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen die Mitgliederversammlung anrufen; deren Votum – mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen – ist endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindest-Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekannt geben. Für juristische Personen beträgt der jährliche Beitrag das Dreifache des Mindestbeitrages. Ausnahmen können vom Vorstand entschieden werden.
Der jährliche Betrag ist bis spätestens 15. 1. d. J. zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Für eine fachliche Beratung kann der Vorstand Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in und bis zu 4 Beisitzern.
Der/die Geschäftsführer/in und/oder sein/e Stellvertreter/in der Betriebsgesellschaft Schloss Erbach gGmbH nehmen beratend – ohne Stimmrecht – an den Vorstandssitzungen teil.
Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins ist der/die 1. Vorsitzende/r oder der/die 2. Vorsitzende/r in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende/r nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer der beiden Vorsitzenden und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
In dringenden Fällen kann er Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe seiner Mitglieder fassen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet insbesondere über
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins. Der Jahresabschluss wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in, durch einfachen Brief einberufen. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannten Adressen der Mitglieder zu versenden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Fünftel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in, geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei der Änderung des Vereinszweckes, bei der Satzungsänderung und bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind.
Wahlen erfolgen mit Aussprache und geheim. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Außer den durch Gesetz allgemein zugewiesenen Aufgaben steht der Mitgliederversammlung insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zu:
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern geändert und ergänzt werden, jedoch mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Vorstandwahlen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der/die Geschäftsführer/in und/oder sein/e Stellvertreter/in der Betriebsgesellschaft Schloss Erbach gGmbH sind berechtigt, ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 10 Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist.
Ist sie nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Betriebsgesellschaft Schloss Erbach gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit den Gräflichen Sammlungen Schloss Erbach zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten – Schlussbestimmungen
Sofern vom Amtsgericht oder dem Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.03.2009 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen ist.
Sollten Teile dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, ungültig werden, so ändert dies nichts an der Gültigkeit und dem Fortbestand aller übrigen Teile dieser Satzung.
Freunde und Förderer
der Gräflichen Sammlungen
Schloss Erbach e. V.
Marktplatz 7
64711 Erbach im Odenwald
E-Mail: info@schlossverein-erbach.de
Vorsitzender: Karl-Heinz Bless
Telefon: +49 (0)6062 3690